Unternehmen in Deutschland mit mehr als 250 Mitarbeiter/innen müssen ab dem 02.07.23 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beachten. Für Unternehmen mit 50 – 249 Mitarbeiter/innen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023.

Da viele Pflegedienste und -unternehmen aufgrund ihrer heutigen Größe und der verschiedenen Tätigkeitsbereiche die Anzahl von 50 bzw. 250 Mitarbeiter/innen überschreiten, ist dies auch ein weiteres Gesetz, das in Deutschland aufgrund der Umsetzung  der EU-Wistleblower-Richtlinie beachtet werden muss.

Ziel dieses Gesetzes ist es, Hinweisgeber/innen vor Repressalien zu schützen, wenn sie einen möglichen Gesetzesverstoß im beruflichen Kontext gemeldet haben.

Jedes Pflegeunternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter/innen muss somit eine interne Meldestelle einrichten. Gesetzliche Aufgabe der internen Meldestelle ist die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen auf mögliche Gesetzesverstöße. In der Praxis dürften vermutlich aber auch Verstöße gegen interne Grundsätze und Richtlinien, z.B. auch gegen Compliance oder Verhaltenskodizes, erfasst werden.

(Anmerkung Wawrik Pflege Consulting: Es wird möglicherweise auch eine Überschneidung der Melde- und Informationswege mit dem Schutzkonzept gegen (sexualisierte) Gewalt in der Pflege geben, so dass Übergriffe oder diesbezügliche Beobachtungen auch der internen Meldestelle gemeldet werden. Bitte prüfen Sie daher auch das bestehende Schutzkonzept).

Die interne Meldestelle im Unternehmen muss eingerichtet und innerbetrieblich kommuniziert werden. Die Meldewege müssen schriftlich oder mündlich möglich sein. Die mit der Meldestelle betrauten Mitarbeiter/innen müssen eine notwendige Fachkunde aufweisen, also zwangsläufig in Datenschutz, Rechts- und Compliancefragen geschult werden und über eine entsprechende Unabhängigkeit verfügen.

Der Gesetzgeber hat im Gesetz eine Reihe von Anforderungen definiert. So schreibt er beispielsweise eine Rückmeldefrist von sieben Tagen an den Hinweisgeber vor genauso wie Anforderungen zur Dokumentation, Löschung und Wahrung der Identität des Hinweisgebers.

Weiterhin ist zu beachten:

  1. Ein Verstoß gegen die Umsetzung des Gesetzes kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 € nach sich ziehen.
  2. Eine Übertragung der Meldestelle an sachkundige Dritte ist erlaubt (und für kleinere Pflegeunternehmen über 50 Mitarbeiter/innen vermutlich eine hilfreiche Lösung).