Gehören Sie zu den ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten, die die Gehälter der Mitarbeiter*innen im Folgemonat ausgezahlt haben? 

Die Begründung dafür war nachvollziehbar: Wenn Mitarbeiter*innen auf Stundenlohnbasis vergütet wurden, benötigen Sie als Inhaber Anfang eines neuen Monats den Stundenzettel, um das Gehalt des letzten Monats ausrechnen und dann z.B. Mitte des Monats für den vergangenen Monat auszahlen zu können.

Dies wird ab 01.05.2021 so nicht mehr möglich sein. 
Die vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV), die u.a. auch die Mindestlöhne ab 01.01.2021 bzw. im Laufe des Jahres neu festgelegt hat, verpflichtet alle Arbeitgeber in der Pflege, die Gehälter an die Mitarbeiter und die Lohnsteuer spätestens am letzten Bankarbeitstag eines Monats auszuzahlen, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Basis ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Somit müssen alle Pflege- und Betreuungsdienste, die eine bisher davon abweichende Regelung praktiziert haben, ihr System spätestens zum 01.05.2021 umstellen. Davon betroffen ist auch die Liquidität Ihres Pflege- und Betreuungsdienstes.

Fangen Sie jetzt! mit den Schritten zur Umstellung an:

  1. Prüfen Sie die derzeitige Liquidität Ihres Pflege- und Betreuungsdienstes.
  2. Stellen Sie Ihren monatlichen Finanzbedarf fest.
  3. Stellen Sie einen Liquiditätsplan auf, der die Auszahlungstermine und Einnahmeneingänge darstellt.
  4. Sprechen Sie ggf. mit Ihrer Bank.
  5. Verändern Sie bei Bedarf und finanziellem Engpass übergangsweise Ihre Überschussentnahme als Inhaber.
  6. Überprüfen und verändern Sie die bisherigen Verwaltungsabläufe. Stellen Sie evtl. auf „Monatsgehälter“ um. 
  7. Nutzen Sie die nächsten Wochen, um grundsätzlich die wirtschaftliche Entwicklung Ihres Pflege- und Betreuungsdienstes zu überprüfen und weiterzuentwickeln, z.B. in Form einer Turn-around Beratung und Begleitung durch Dritte.

Übrigens: Die 4. PflegeArbbV ist bis zum 30.04.2022 befristet und tritt dann außer Kraft. 

Meine Anmerkung: Es ist aber davon auszugehen, dass die eingeführten Regelungen nicht wiederzurückgenommen werden.