Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, müssen gemäß § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch XI bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung […] abrufen. Im Gesetz ist als Ziel der Beratung die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden beschrieben.

Derzeit erhalten Pflegedienste für die halbjährlichen Beratungseinsätze bis zu 23 €, für die vierteljährlichen Beratungseinsätze bis zu 33 € incl. Wege- und Dokumentationszeit.

Ein guter und qualitativer Beratungseinsatz dauert 30 – 45 Minuten, so die Ergebnisse einer kürzlich von mir durchgeführten Internet-Umfrage unter Pflegediensten.

Die Kosten einer examinierten Pflegefachkraft betragen derzeit je Tarif und Vergütung des Trägers inclusive Nebenkosten ca. 54 € pro Fachleistungsstunde.

Daraus folgert, dass die Vergütung für die Beratungseinsätze nach § 37 (3) SGB XI auf ca. 40 € steigen müssen.

Worte reichen nicht, dass die Pflegekräfte eine bessere Vergütung erhalten sollen. Die Politik muss auch dafür selbst Rahmenbedingungen verbessern und verändern.

Der Gesetzesgeber wird hiermit aufgefordert, § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch XI entsprechend zu ändern und die Vergütung der Beratungseinsätze dem tatsächlichen Aufwand und den steigenden Personalkosten der Pflegedienste anzupassen.