Warum sind dies wichtige Begriffe für die ambulante Pflege?
Ein ambulanter Pflege- und Betreuungsdienst sollte einen Privatzahlerkatalog erstellen und vorhalten, um Ehda-Leistungen der Mitarbeiter*innen zu reduzieren und gleichzeitig mehr Teamsolidarität zu erreichen.
Was sind Ehda-Leistungen? Manche nennen sie auch versteckte/ heimliche Leistungen; diese sind z.B. Müll mit aus der Wohnung nehmen, die Post aus dem Briefkasten holen, Wäsche in die Waschmaschine stecken.
Ehda-Leistungen sind Tätigkeiten, die nicht zwischen dem Pflegedienst und dem Patienten vereinbart sind, aber vielfach von Pflegekräften durchgeführt werden. „Schwester, sie sind eh da, können Sie den Müll mit hinunternehmen? Ich habe ihn schon an die Wohnungstür gestellt.“
Für Mitarbeiter*innen ist das häufig eine schwierige Situation. Wo hört der Servicegedanke bei solchen Patientenwünschen neben den SGB V/ XI Leistungen auf und wo beginnt der Bereich, in dem diese zusätzlichen Wünsche überhand nehmen oder Mitarbeiter*innen ausgenutzt werden?
Diese schwierig zu beantwortenden Fragen fallen immer wieder dann auf, wenn es große Abweichungen zwischen den SOLL-Planzeiten und IST-Pflegezeiten beim Patienten ohne plausible Begründung seitens der Mitarbeiter*innen gibt. Es ist in diesen Fällen zu vermuten, dass Mitarbeiter*innen ergänzend zu den vereinbarten Tätigkeiten auch Ehda-Leistungen erbringen.
Weiterhin fallen Ehda-Leistungen auf, wenn eine Mitarbeiter*in in den Urlaub geht und eine andere Kraft die Einsätze übernimmt. „Schwester, die Maria hat aber immer noch die Rollladen hochgezogen, gelüftet, die Zeitung geholt und den Müll mitgenommen“.
Auswertungen haben ergeben, dass diese Ehda-Leistungen bis zu 5 % der Arbeitszeit der Pflegekräfte ausmachen können.
Die Wünsche der Patienten aufgreifen und für die Mitarbeiter*innen Hilfen und Lösungswege aufzeigen, dass ist die eigentliche Idee eines Privatzahlerkataloges.
Mitarbeiter*innen bekommen durch die Einführung eines Privatzahlerkataloges geklärte Rahmenbedingungen. Die Leistungsvereinbarungen SGB V und XI und der Privatzahlerkatalog stellen konkrete schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Pflegedienst und dem Patienten dar. Es gilt damit auch für alle Mitarbeiter*innen das Prinzip: Was vereinbart ist, das gilt. Alle Mitarbeiter*innen sollen gleichermaßen vorgehen, damit zeigt es auch Solidarität unter den Mitarbeiter*innen. Es dient somit einem gleichen Verhalten und einem verstärkten Zusammenhalt im Team. Der Privatzahlerkatalog schützt die Mitarbeiter*innen letztendlich vor Patienten- und Angehörigenforderungen im Alltag.
Patienten bekommen durch die Einführung eines Privatzahlerkataloges Transparenz über die Leistungen, Klarheit und Sicherheit. Weiterhin erleben sie die Mitarbeiter*innen in ihrer Leistungserbringung eindeutig und ähnlich.
Welche Schritte sind sinnvoll und notwendig:
- Eine unternehmerische Entscheidung sollte getroffen werden, ob ein Privatzahlerkatalog eingeführt wird.
- Danach sollte ein Entwurf eines Privatzahlerkatalogs mit bislang bekannten Patientenwünschen vorbereitet werden.
- Der Entwurf sollte im Team vorgestellt und diskutieren und ergänzt werden.
- Der Entwurf (ggf. mit Ergänzungen) sollte im Team beschlossen werden, damit die Mitarbeiter*innen die Idee und die Möglichkeiten auch annehmen und akzeptieren und als Chance für sich und ihre Alltagssituationen sehen.
- Der Privatzahlerkatalog soll als Anhang zum Pflegevertrag hinzugefügt oder als Flyer erstellt werden.
- Die Patienten und Angehörigen müssen informiert werden, dass ab einem definierten Zeitpunkt Wünsche und Anfragen auf Leistungen außerhalb des SGB V und XI Leistungsrahmens in Form eines Privatzahlerkataloges aufgegriffen worden sind.
Darf jeder Pflege- und Betreuungsdienst einen Privatzahlerkatalog erstellen? Sind die Preise frei kalkulierbar?
Die Antworten lauten: Ja. Leistungen und Tätigkeiten, die nicht im SGB V und XI Leistungsbereich definiert sind, sind frei kalkulierbar und können ergänzend angeboten werden.