Eine erste Kurzbewertung.
Zum 01.08.2021 tritt der neue Rahmenvertrag teilstationär in Rheinland-Pfalz in Kraft und löst den bisherigen Rahmenvertrag aus dem Jahr 20012 ab.
Was hat sich geändert?
- Die aktualisierten Zielsetzungen und Formulierungen der „Maßstäbe und Grundsätze […] in der teilstationären Pflege“ (MuG teilstationär) aus dem Jahr 2020 sind in den neuen Rahmenvertrag übernommen worden. Obwohl in den MuG teilstationär die Alltagsbegleitung der Gäste in den Vordergrund gerückt worden sind, wird im neuen Rahmenvertrag die bisherige und aus der stationären Pflege übernommene Struktur beibehalten, in der zunächst die Pflegeleistungen und später erst differenziert die zu erbringenden Leistungen der Betreuung und Alltagsbegleitung beschrieben werden.
Es ist im neuen Rahmenvertrag unseres Erachtens auch versäumt worden, eine Verbindung zur Eingliederungshilfe zu schaffen. Hier wird in den nächsten Monaten weiterer Handlungsbedarf entstehen, da immer mehr ältere Behinderte auch pflegebedürftig werden, gleichzeitig aber aufgrund der dezentralen Wohngemeinschaften und -formen auch in Tagespflegen nachfragen und je nach Behinderungssituation aufgenommen werden.
- Der neue Rahmenvertrag verlangt von Tagespflegen wie bisher die Erbringung der ärztlich verordneten Behandlungspflege. Dies ist nicht neu. Im neuen Rahmenvertrag ist aber formuliert, dass eine Verordnung in der Pflegedokumentation hinterlegt sein muss. Unklar bleibt, ob entweder ein Arzt eine 2. Verordnung für die Tagespflege ausstellen muss oder eine Kopie aus der häuslichen Pflege reicht.
- Falls eine Tagespflege Zusatzleistungen anbieten will, haben sie den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger diese vorab mitzuteilen. Ein übliches Verfahren, wie es auch in anderen Bundesländern formuliert ist.
- Wie auch z.B. in NRW oder Bayern besteht nun die Möglichkeit aufgrund des neuen Rahmenvertrages, am Tage zusätzlich zu den vereinbarten Plätzen weitere Gäste aufzunehmen. Eine Überbelegung bei Tagespflegen unter 20 Plätzen ist bis 3 Gäste, bei über 20 Plätzen bis 4 Gäste pro Tag möglich. Im Jahr insgesamt darf die Belegung aber nur maximal 100% der anerkannten Plätze laut Versorgungsvertrag betragen.
- Es ist im neuen Rahmenvertrag vereinbart, dass die Pflegekassen verpflichtet sind, Rechnungen innerhalb von 14 Tagen, spätestens aber 21 Tagen zu begleichen. Eine interessante Formulierung. Ab wann ist eine Pflegekasse dann im Verzug? Und ab wann können dann Betreiber Verzugszinsen berechnen? Ab dem 15. Tage oder ab dem 22. Tag?
Hier ist unseres Erachtens versäumt worden, eine klare zeitliche Leistungspflicht für die Pflegekassen zu definieren. Wir sind auf die Umsetzung in der Praxis gespannt.
- Es ist eine Regelung für neue Tagespflegen formuliert worden. Ein Betreiber hat eine Vorhaltung von mind. 1,26 Vollzeitstellen Pflegefachkräfte unter der Annahme eines 5 Tage Betriebes und bei mind. 6 Öffnungsstunden pro Tag zu beachten.
- Im neuen Rahmenvertrag ist als Personalschlüssel 1:4 für den Bereich Pflege und Betreuung hinterlegt.
- Der neue Rahmenvertrag definiert erstmalig eine differenzierte Festlegung von Leitungsanteilen: Eine Tagespflege soll mindestens eine 0,3 Vollzeitstelle (VK) Leitung vorhalten; ab 16 Plätze sind es 0,5 VK Leitung; ab 32 Plätze 1,0 VK Leitung.
Hier wäre unseres Erachtens eine weitere Differenzierung von 0,75 VK Leitung bei Tagespflegen ab 24 Plätzen sinnvoll.
- Neu aufgenommen sind auch organisatorische und personelle Regelungen für verbundene und integrierte Tagespflegen.
- Träger der Tagespflegeeinrichtung haben im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation sicherzustellen.
Dies wird aus unserer Sicht positiv bewertet. Die Frage der Anerkennung von Overhead-Kosten und des unternehmerischen Risikos bleibt jedoch offen und wird sicherlich bei Pflegesatzverhandlungen eine spannende Frage sein.
- Im bisherigen Rahmenvertrag gab es schon eine Regelung zur kurzfristigen Abwesenheit von Tagespflegegästen. Neu ist eine mögliche Rechnungsstellung gegenüber den Pflegekassen bis zu 3 Tagen pro Monat, die in voller Höhe (100 % im Pflegesatz, Unterkunft und Verpflegung und Investitionssatz) abgerechnet werden kann.
- Weiterhin neu ist die Formulierung, dass eine Freihaltung eines Platzes auf Wunsch des Gastes als Privatleistung vereinbart und abgerechnet werden kann.
Wenn dies ein Träger nutzen will, müsste dies dann eigentlich als Zusatzleistung aufgenommen und den Pflegekassen vorab mitgeteilt werden.
Unser Fazit:
Ein aktueller Rahmenvertrag mit einigem Verbesserungsbedarf, aber auch einer Reihe von positiven Weiterentwicklungen und Aktualisierungen, der die Rahmenbedingungen in Rheinland-Pfalz für Tagespflegen insgesamt verbessern hilft.