Formell dürfen Pflegedienste Behandlungspflegeleistungen nur aufgrund ärzlicher Verordnung und nach Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse durchführen. Und nach § 12 des Landesrahmenvertrages zu § 132 SGB V in NRW sind Pflegedienste verpflichtet, Leistungen „nur wirksam und wirtschaftlich“ zu erbringen. Wenn also eine Krankenkasse die Genehmigung der Verordnung ablehnt, kann ein Pflegedienst die Patienten motivieren, kurzfristig Widerspruch einzulegen, antwaltlichen Rat einzuholen oder z.B. auch der Krankenkasse mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, auch die Öffentlichkeit zu informieren. Als Pflegedienst selbst kann bei wiederholten Ablehnungen helfen, der Sozialversicherungsfachangestellten der Krankenkassen mitzuteilen, dass man kurzfristig den Einsatz aufgrund der Ablehnung beenden will und dass aufgrund der eigenen fachlichen Einschätzung bei nicht durchgeführter Behandlungspflege gesundheitliche Schäden beim Patienten drohen, für deren Folgen die Sozialversicherungsfachangestellte ggfls. haftbar gemacht wird. (Häufig gibt es dann nach erneuter interner Prüfung bei der Krankenkasse dann doch die Genehmigung der ärztlich verordneten Behandlungspflegeleistungen).