Der nachstehende Text ist in vier Teilen in CareKonkret im Vincentz-Network veröffentlicht worden:

Teil 1: Grundlagen:

Der Umgang mit den MDK Prüfungen, den Prüfergebnissen und Veröffentlichungspflichten scheint aufgrund der Beratungserfahrungen und Anfragen in Deutschland bei den Trägern sehr verschieden zu sein. Vielfach höre ich Unsicherheiten in den Fragen zu den Bewertungen und einem adäquaten Umgang damit.

Es gibt aber auch andere Fragen und Unsicherheiten:

„Müssen wir die MDK Bewertung aushängen? Wenn ja, gibt es dazu Vorschriften? Und was können wir machen, wenn wir nicht mit den Bewertungen und Ergebnissen einverstanden sind?“

Ich meine, man sollte das Thema MDK Prüfung, Transparenzbericht und Wirkung der Veröffentlichung differenzierter betrachten.

Einige Pflegedienste „werben“ mit ihrer 1,0 als Ergebnis der letzten MDK Prüfung. Meine kritische Frage: „Und was ist, wenn bei der nächsten Prüfung das Ergebnis 1,6 ist? Um wieviel % ist dann schlechter gepflegt worden?“

Auch real passiert:

Ein Pflegedienst hat sich von 1,0 auf 1,1 „verschlechtert“. Die Geschäftsführung hat die Pflegedienstleitung zum Gespräch gebeten, und ernst(haft) nachgefragt, wo der Fehler für die schlechtere Bewertung liegt.

 

Ich unterstelle vorab, dass alle Pflegekräfte um eine gute Pflegequalität bemüht sind und die Träger und Verantwortlichen ihre Verantwortung achten und im Rahmen interner Audits und des eigenen Qualitätsmanagements eine gute Versorgung ihrer Kunden und Patienten als Ziel nennen. Dann wäre die MDK Prüfung nur eine Bestätigung der eigenen guten Pflegequalität.

 

  1. a) Grundlagen der MDK Prüfung

Der deutsche Bundestag hat 2008 beschlossen, dass zum Schutz der Pflegebedürftigen die stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste jährlich auf ihre Pflegequalität geprüft werden sollen. Die Einführung der Pflichtprüfungen sei ein entscheidender Schritt in Richtung Qualitätsverbesserung und Verbraucherfreundlichkeit, so die politische Argumentation. Grundlage der Veröffentlichung sind die Ergebnisse von MDK-Qualitätsprüfungen und anderen gleichwertigen Prüfungen. Bis Ende 2010 mussten die Medizinischen Dienste alle ambulanten und stationären Einrichtungen im Auftrag der Pflegekassen einmal prüfen, danach ist (bis heute) eine jährliche Kontrolle vorgesehen.

Prämisse: Noten bilden die Qualität von Einrichtungen ab

Die Politik geht bis heute von der Prämisse aus, dass Pflegebedürftige und Angehörige sich mit Hilfe von Noten über die Qualität von Pflegeheimen und Pflegediensten informieren können. Eine erste Orientierung soll die Gesamtnote einer Pflegeeinrichtung bieten. Darüber hinaus gibt es weitere Noten, die die Qualität verschiedener Bereiche bewerten. Und für weitergehende Informationen gibt es einen ausführlichen Transparenzbericht.

 

Daraus ist ein Gesamtverfahren entwickelt worden (Prüfung und Veröffentlichung), das letztmalig am 06.09.2016 durch den GKV Spitzenverband in der Zusammenstellung als „QPR ambulant“ zum 01.01.2017 u.a. im Rahmen der Änderungen der Pflegegrade angepasst wurde.

Grundlage der MDK-Qualitätsprüfungen bilden die jeweils gültigen Qualitätsprüfungs-richtlinien und den als Anlage dazugehörigen Erhebungsbogen.  Bei den Prüfungen des MDK geht es zum einen um die in den Transparenzvereinbarungen festgelegten und zu veröffentlichenden Kriterien. Darüber hinaus prüft der MDK aber auch in Zukunft weitere Aspekte, wie im Jahr 2017 die Plausibilität und Richtigkeit der Abrechnungen.

Die jeweils gültigen Richtlinien sind 1:1 in den MDK-Prüfungen umzusetzen. Darüber hinaus kann nach den QPR die Zufallsstichprobe erweitert werden, wenn wesentliche Pflegesituationen (z.B. freiheitseinschränkende Maßnahmen oder chronische Wunden) nicht von der Zufallsstichprobe erfasst werden. Diese Ergebnisse dürfen aber nicht für die Veröffentlichung der Prüfergebnisse herangezogen werden. Dies würde den Transparenzvereinbarungen widersprechen. Die Ergänzung der Zufallsstichproben in den genannten Fällen soll der Evaluation der Transparenzvereinbarungen dienen.

Klargestellt wurde auch, dass die Regel-Prüfungen einen Tag vorab angemeldet werden müssen.

 

Teil 2: Die neue QPR ambulant:

Eine Prüfung – zwei Verfahren Die neue „QPR ambulant“ sieht vor, dass die Transparenzkriterien und die weiteren Kriterien in einer Prüfung erhoben werden, es finden keine getrennten Prüfungen statt. An die Prüfung schließen sich aber zwei getrennte, parallel laufende Verfahren an.

Erstens: Der MDK erstellt wie bisher einen Prüfbericht und schickt ihn der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen zu.  Die Pflegeeinrichtung kann zu dem Prüfbericht Stellung nehmen. Auf Basis des Prüfberichtes und der Stellungnahme der Pflegeeinrichtung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen bei festgestellten Qualitätsmängeln einen Bescheid mit Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Qualitätsmängel. Gegebenenfalls wird der MDK nach Ablauf der Frist beauftragt zu prüfen, ob die Qualitätsmängel abgestellt worden sind.

Zweitens: Der MDK sendet die Ergebnisse der Transparenzkriterien sowie alle Berechnungsergebnisse anhand der Bewertungssystematik in einer EDV-technisch verarbeitbaren Form an die Landesverbände der Pflegekassen. Diese erstellen einen (vorläufigen) Transparenzbericht und schicken ihn der Pflegeeinrichtung, die Gelegenheit hat, strittige Fragen innerhalb von 28 Tagen mit den Landesverbänden der Pflegekassen zu klären. In den Richtlinien ist geregelt, dass offensichtliche Fehler im Transparenzbericht korrigiert werden müssen. Ob dies erforderlich ist, kann faktisch nur in Abstimmung mit den zuständigen Prüfern des MDK festgestellt werden. Um beide Verfahren zeitlich zu synchronisieren werden die Erstellung des Prüfberichtes und die Datenlieferung für den Transparenzbericht i.d.R. innerhalb von drei Wochen zeitgleich ablaufen. Nach Ablauf der 28 Tage-Frist werden die Ergebnisse von den Landesverbänden der Pflegekassen im Internet veröffentlicht. Parallel ist der Pflegedienst verpflichtet, die Ergebnisse in der Pflegeeinrichtung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen

Zwingende und optionale Prüfkriterien Die neue QPR ambulant enthält (wie bisher) die durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz definierten Prüfarten:

  • Regelprüfung (Prüfung im regelmäßigen Rhythmus)
  • Anlassprüfung (Prüfung aus gegebenem Anlass, z.B. wegen einer Beschwerde)
  • Wiederholungsprüfung (Prüfung um festzustellen, ob beanstandete Mängel behoben wurden)

Außerdem wurden die Prüfkriterien des MDK erstmals eingeteilt in solche, die zwingend in einer Regelprüfung zu erheben sind, und solche, die optional zu prüfen sind (z.B. bei einer Anlassprüfung). Beratungsorientierter Prüfansatz seit Beginn

Bei den Qualitätsprüfungen sollen die Prüfer stärker die Beratung (zur Verbesserung) als die Prüfung beachten. Diesem – seit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) auch gesetzlich konkretisierten – Ansatz werden die MDK auf verschiedenen Wegen wie z.B. Impulsberatung während der Prüfung, aber auch Durchführung von Veranstaltungen zur Qualitätsverbesserung gerecht.

Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

Je nach Bundesland werden Pflegedienste neben dem MDK auch durch die örtliche Heimaufsicht geprüft. Die Prüfungen können gemeinsam stattfinden. Die Erfahrungen reichen von zusätzlicher Belastung für den Pflegedienst, zusätzlicher Personalbindung während der Prüfung bis hin zu abgestimmter Vorgehensweise der beiden Prüfinstanzen.
Teil 3   Transparenzbericht und Veröffentlichungspflicht:

Seit Herbst 2009 werden die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und ihre Qualität veröffentlicht. So hat es das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, in § 115 Abs. 1a vorgesehen.

Der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen haben sich im Dezember 2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) auf eine Systematik geeinigt, nach der die Qualität der Leistungen von stationären Pflegeeinrichtungen künftig veröffentlicht werden soll. Am 29. Januar 2009 wurde eine ebensolche Regelung für die ambulanten Einrichtungen vereinbart.

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Pflegenoten zur Schaffung von Transparenz der Pflegequalität wurde am 01.07.2008 durch das Pflegeweiterent-wicklungsgesetz in § 115 Abs. 1a SGB XI geschaffen. Seitdem werden die, in den durchgeführten MDK Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse in Transparenzberichten festgehalten und durch Noten widergegeben.

Um eine Vergleichbarkeit der Benotungen und Bewertungen zu gewährleisten, werden die Transparenzberichte durch die Landesverbände der Pflegekassen stets in einem einheitlichen Layout dargestellt und ermöglichen so auf den ersten Blick eine Übersicht über die erhaltenen Noten sowohl für die einzelnen Qualitätsbereiche als auch die Gesamtnote und die Note für die Befragung der Kunden bzw. Bewohner. Zusätzlich wird ein Vergleichswert in Form des Landesdurchschnitts angezeigt, jedoch erst, wenn mindestens 20% der ambulanten Pflegedienste bzw. Pflegeheime in einem Bundesland geprüft sind.

Das Layout, den genauen Aufbau und Darstellungsform der Transparenzberichte für das Jahr 2017 wird hier beispielhaft dargestellt:

 

  1. b) Pflicht zur Veröffentlichung

In § 115 SGB XI ist u.a. formuliert:

„Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. […]  Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen.“

Damit wird deutlich, dass eine einheitliche, vergleichbare Form des Prüfergebnisses seitens der Landesverbände der Pflegekassen erstellt wird, die neben deren Internetveröffentlichung von jedem Pflegedienst „an gut sichtbarer Stelle“ ausgehängt werden muss. In welcher Form, ist nicht definiert.

 

  1. c) Verfahren bis zur Veröffentlichung:

Die Veröffentlichung der Pflegenoten erfolgt im Internet jeweils durch die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen. Bevor dies geschieht werden jedoch die zur Veröffentlichung vorgesehenen Ergebnisse der Prüfung den ambulanten Pflegediensten als Entwurf zugesandt. Diese haben die Möglichkeit, zusätzliche Unterlagen zur Mitveröffentlichung zuzusenden. Weiterhin soll die Zeit genutzt werden, um strittige Themen innerhalb des Transparenzberichts zu klären.

Nach Ablauf dieser 28 Tage wird der jeweilige Transparenzbericht im Internet veröffentlicht.

 

Teil 4:  Was Sie grundsätzlich immer tun sollten:

  1. Achten Sie in Ihrem Pflegedienst selbst auf eine gute Pflegequalität und überprüfen Sie diese regelmäßig, z.B. durch Pflegevisiten oder -audits.
  2. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter/innen regelmäßig weiter. Erstellen Sie Fortbildungsplanungen und führen Sie diese auch durch.
  3. Zur MDK Prüfung: Lassen Sie sich den Prüfauftrag aushändigen bzw. kopieren sie ihn.
  4. Lassen Sie sich die Ausweise der MDK Prüfer zeigen. Sie zeigen diesen MDK-Prüfern während der Prüfung personenbezogene Daten Ihrer Kunden!
  5. Seien Sie freundlich, offen, konstruktiv im Umgang mit den MDK-Prüfern.
  6. Seien Sie kritisch, nicht leutselig, professionell im Umgang mit den MDK Prüfern.
  7. Halten Sie während der Prüfung selbst Themen, Unterlagen, Bewertungen etc. fest.
  8. Nach der MDK Prüfung: Prüfen Sie den Entwurf des Transparenzberichtes auf Herz und Nieren.
  9. Vergleichen Sie die Bewertungen. Prüfen Sie, ob die Bewertung der Kriterien mit dem MDK-Prüfbericht der Qualitätsprüfung und Ihren eigenen Aufzeichnungen aus der Prüfung übereinstimmt.
  10. Achten Sie gezielt auf Fehler. Dies können Formfehler, fachliche Fehler oder aber Bewertungsfehler sein.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Prüfergebnisse und -bewertungen nicht korrekt sind:

  1. Verfassen Sie Ihre Stellungnahme: Legen Sie Ihre Kritikpunkte in Ihrer Stellungnahme ausführlich dar, und fügen Sie gegebenenfalls Kopien der Originaldokumente bei. Denken Sie daran, in Ihrem Text auf das Dokument zu verweisen und zu erklären, welcher Sachverhalt Ihrer Meinung nach daraus hervorgeht.
  2. Senden Sie Ihre Stellungnahme mit der Bitte um Prüfung und Klärung an den zuständigen Landesverband der Pflegekassen (nicht MDK!).
  3. Beantragen Sie ggfls. bei gravierenden unterschiedlichen Bewertungen (zu Ihren Lasten) um eine Aussetzung der Veröffentlichung zur Vermeidung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten.
  4. Nutzen Sie Ihr Recht, im Transparenzbericht eine Aussage Ihrerseits zu formulieren und senden Sie diese fristgerecht den Landesverbänden der Pflegekassen zu.

 

Stellen Sie sich Folgendes vor: Es hat wieder eine MDK-Prüfung gegeben, es gab eine Reihe von verschiedenen Bewertungen zwischen den MDK Prüfern und Ihnen, und Sie bekommen eine Note, die unter dem Landesdurchschnitt liegt. Auch wenn es im 1. Moment nicht so scheint: Eine schlechte Transparenznote kann mehr negative Folgen haben, als Sie denken:

  • Eine negative Bewertung schadet Ihrem Ruf als gute Pflegeeinrichtung.
  • Ihre Leistung als Pflegedienstleitung wird an der Note gemessen.
  • Eine schlechte Note kann für Ihre Mitarbeiter demotivierend wirken.
  • Eine schlechte MDK-Note ist Futter für chronisch unzufriedene Angehörige.

Dies sind nur einige Gründe, die dafür sprechen, gegen eine ungerechtfertigte Note anzugehen.

So gehen Sie am besten bei Ihrem Widerspruch vor:

Falls Sie begründet mit der MDK Prüfung und deren Bewertungen nicht einverstanden sind, sollten Sie Einspruch gegen die Veröffentlichung einlegen und Ihren Widerspruch mit Ihrer umfassenden Begründung innerhalb der von den Pflegekassen gesetzten Frist (28 Tage) eingereicht haben. Hierin begründen Sie, in welchen Punkten die Benotung ungerechtfertigt ist oder welche generellen Formfehler Ihrer Meinung nach vorliegen. Benennen Sie Ihre Forderung deutlich und konkret, d. h. die Korrektur der Note oder vollständiges Unterlassen der Veröffentlichung. Belegen Sie Ihre Begründung zwingend mit entsprechenden Kopien aus der Dokumentation der geprüften Bewohner oder aus der Fachliteratur. Die Pflegekassen geben Ihre Stellungnahme an den MDK zur Bewertung weiter. Die Frist bis zur Veröffentlichung wird seitens der Pflegekassen entsprechend verlängert. Beantragen Sie auch, dass Ihre Stellungnahme nicht von den gleichen Prüfern gelesen und beurteilt wird, die schon in Ihrer Einrichtung tätig waren. Dies verstößt nämlich gegen das Gebot der Neutralität.

 

  1. d) Veröffentlichung im Internet und in der Einrichtung:

Überwiegend finde ich in Transparenzberichten von Pflegediensten im Internet folgendes:

Und unter der Möglichkeit, als Pflegedienst dazu Stellung zu nehmen, das:

Kein Kommentar.
Warum ist das so, dass nur wenige Pflegedienste die gesetzliche Möglichkeit nutzen, zur Prüfung, zur Bewertung Stellung zu nehmen?

 

Als Vergleich biete ich Stellungnahmen von Trägern an, die sich sowohl im Internet textlich geäußert als auch folgenden Darstellung für die „sichtbare Veröffentlichung“ in der Einrichtung gewählt haben:

In dieser Form (Übersicht und Text) wurde auch die Veröffentlichung in der Einrichtung vorgenommen und ist so als Verbindung der Bewertung der Heimaufsicht und des MDKs für interessierte Patienten und deren Angehörige lesbar.

 

Mein Fazit:

Die MDK Prüfung und Veröffentlichung darf nicht über-, aber auch nicht unterschätzt werden. Daher sollten Pflegedienste sowohl ihre Pflegequalität selbst überprüfen als auch konstruktiv und kritisch mit dem MDK und den Prüfungen umgehen.

Die Rechte, die der Gesetzgeber den Pflegediensten eingeräumt hat, sollten während und nach einer Prüfung entsprechend genutzt werden.

Letzter und 15. Tipp: Manchmal fängt schon eine MDK Prüfung falsch an, wenn die MDK Prüfer den Prüfauftrag (in der vorgeschriebenen Form) nicht vorlegen können.

Für Nachfragen oder Prüfungen Ihrer MDK – oder Transparenzberichte können Sie uns gerne ansprechen.
Peter Wawrik und Partner von Pflege-Consulting-Hellweg.