Grundlagen

Ambulante oder häusliche Pflege wurde in Deutschland bis in die 1970er Jahre in der Regel durch Gemeindeschwestern durchgeführt, die in Kirchengemeinden oder kommunalen Gemeinden beschäftigt waren. Diese Zeit wird als Generation 1.0 der ambulanten Pflege benannt.

In allen Bundesländern wurde zwischen 1970 und 1980 Rahmenbedingungen geschaffen, dass die einzelnen Schwestern in Sozialstationen als Organisationseinheiten zusammengefasst wurden, damit eine gegenseitige bessere Vertretung möglich war und die Häusliche Pflege sich weiter professionalisiert. Dies wird als Generation 2.0 der ambulanten Pflege genannt.

1995 wurden mit Einführung der Pflegeversicherung und der politischen Öffnung der Pflege als Markt eine deutschlandweit bedeutende Entwicklung initiiert. Da zu dieser Zeit die „Schwelle“, sich selbständig zu machen, für Pflegekräfte niedrig war, entschieden sich eine Vielzahl von Mitarbeitern aus den Sozialstationen der Wohlfahrtsverbänden oder kommunaler Träger wie auch aus Krankenhäusern und Altenheimen, einen ambulanten Pflegedienst zu gründen. Ende 2019 betrug die Anzahl der inhabergeführten Pflegedienste 66 % aller 14.688 Pflegedienste in Deutschland. 

Seit 1995 ist die Anzahl der ambulanten Pflegedienste in ähnlicher Weise wie dem Anstieg der Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland gestiegen. Pflegedienste haben sich in Umfang und Leistungsangebot vielfach deutlich vergrößert.  Dies wird als Generation 3.0 benannt.

Derzeit stehen die ambulanten „Pflegedienste“, die sich zwischenzeitlich vielfach zum „Pflege- und Betreuungsdienst“ erweitert haben, an der nächsten Schwelle, die als Generation 4.0 benannt werden kann: der „Beratungs-, Betreuungs- und Pflegedienst“.

Die Geschichte der Senioren-Tagespflege

Die Tagespflege ist 1995 mit Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland etabliert worden (§ 41 SGB XI), um die Lücke zwischen ambulanten und stationären Leistungsangeboten zu schließen. In den ersten Jahren bis zur Jahrtausendwende wurden verhältnismäßig wenige Tagespflegen gebaut, da vielfach noch wenig Erfahrungswerte mit diesem Angebot bei Trägern und auch in der Bevölkerung vorhanden war.

Ab 2005 kann eine deutliche Zunahme von Tagespflegen in Deutschland mit differenzierten Unterschieden in den einzelnen Bundesländern festgestellt werden.

Die bundesweite Statistikabfrage am 15.12.2019 stellte 5.264 Tagespflegen mit 82.639 Plätzen fest. (zum Vergleich Pflegestatistik 2017: 4.455 Tagespflegen mit 66.484 Plätzen)
Im Frühjahr 2019 hat die 5.000ste Tagespflege in Deutschland ihren Betrieb aufgenommen. Die Angebote sind auf über 82.000 Plätze gestiegen. Derzeit eröffnen jeden Monat neue Tagespflegen in Deutschland. Dieser Trend wird voraussichtlich noch ca. 2-4 Jahre andauern, dann wird in vielen Bereichen in Deutschland eine Marktsättigung mit Tagespflegeplätzen erreicht sein.

Die Tagespflegen in Deutschland haben seit dem Jahr 2001 eine höhere Bedeutung im Gesamtgefüge der pflegerischen Versorgung erhalten. Durch die Pflegestärkungsgesetze (2015 bis 2017) und dem eigenen Tagespflegebudget ist ein weiterer Anstieg von Neugründungen bzw. Erweiterungen der Tagespflegeplätze festzustellen. Im Frühjahr 2019 ist die 5.000ste Tagespflege in Betrieb gegangen. 

Grafik 1 – Entwicklung der Tagespflegen

Von einem weiteren moderaten Anstieg in den nächsten Jahren wird weiterhin ausgegangen, gleichzeitig gibt es aber heute schon auch regionale Marktsättigungen.  

Grafik 2 –Tagespflegeplätze in Deutschland

Neue Statistikzahlen sind zum 15.12.2021 bundesweit erhoben worden und werden vom Bundesamt für Statistik voraussichtlich im Winter 2022/2023 veröffentlicht.

Rechtsgrundlagen für Tagespflegen in Deutschland

Tagespflegen sind von den Pflegekassen und dem jeweiligen Landkreis anerkannte Pflegeeinrichtungen und unterliegen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

Seit Beginn der Pflegeversicherung im Jahr 1994/1995 ist die Grundlage jeder Tagespflege in Deutschland in § 41 SGB XI verankert: 

§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (Stand 01.07.2020)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.


(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1.) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,

2.) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1.298 Euro,

3.) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1.612 Euro,

4.) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1.995 Euro.


(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze

Mit den Pflegestärkungsgesetzen II und III (2017) kam es zu einer weiteren Aufwertung und Stärkung der ambulanten Pflege und der Tagespflege. Neben der somatischen Pflege wurden nun auch demente Menschen bei der Begutachtung und der Einstufung mit einbezogen und kommen als mögliche Leistungsempfänger hinzu. Für anerkannt Pflegebedürftige wurde ein eigenes Tagespflege-Budget deutlich verbessert, um die politischen Ziele zu erreichen:

  • Verbesserung der Hilfen für Pflegebedürftige
  • Unterstützung der pflegenden Angehörigen

Damit haben heute Pflegebedürftige und Angehörige eine doppelte Hilfemöglichkeit, die vielfach noch zu wenig genutzt wird: Unterstützung durch das ambulante Pflegeversicherungsbudget und Hilfen durch das Tagespflegebudget.

Neu eingestufte Menschen werden seit Beginn des Jahres 2017 überwiegend in die Pflegegrade 2 und 3 eingestuft. Die Jahre 2017 und 2018 erleichterten es den Pflegediensten, die Finanzierung bei den Kunden zu sichern, und führen tendenziell zu einem Anstieg des Umsatzes (Erfahrungswerte liegen pro Patienten zwischen 500 – 800 €). 

Mit dem PSG II gewinnen Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Angebote (mit mehreren unterschiedlichen Ansprüchen) eine größere Bedeutung für ambulante „Pflege- und Betreuungsdiensten“. 

Zwei Faktoren sind dabei aber zu beachten:

  1. Die physische Grenze des zur Verfügung stehende Personal eines Pflegedienstes
  2. Zum Teil unzureichende Refinanzierung der Betreuungsleistungen und der Hauswirtschaft mit nicht kostendeckenden Stundensätzen in einigen Bundesländern.

Für die Tagespflege gilt, dass der Schwerpunkt der Tagespflege-Gäste, sofern es keine Spezialisierung gibt, ebenso bei den Pflegegraden 2 und 3 liegt. Tagespflegen sind vielfach von Montags – Freitags geöffnet. Es gibt aber auch Tagespflegen mit einem 6-Tage-Betrieb. Eher weniger sind Tagespflegen anzutreffen, die 365 Tage im Jahr geöffnet haben.

Eine Tagespflege kann ein Pflegebedürftiger an einen oder mehreren Tage pro Woche besuchen. Es gibt derzeit keine Untersuchungen darüber, dass Pflegebedürftige mit höheren Pflegegraden mehr Tage pro Woche die Tagespflege aufsuchen als Pflegebedürftige mit niedrigen Pflegegraden. 

Bundesweit kann festgestellt werden: Eine Tagespflege dient zur Verringerung der Vereinsamung von pflegebedürftigen Menschen und zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Diese zentralen politischen Ziele werden in Tagespflegen erreicht.

Politisch ist die Tagespflege durch eine weiterführende Zielsetzung und ein eigenes Budget ab dem Jahr 2017 gestärkt worden. 

Eine Fortschreibung der „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitäts-entwicklung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI (MuG teilstationär) hat für die Tagespflege die „Pflege“ stärker in den Hintergrund und die „Alltagsunterstützung“ stärker in den Vordergrund gesetzt.

Paradigmenwechsel in der Pflege 2017 – 2023

In Deutschland findet derzeit ein Paradigmenwechsel im Gesundheitswesen und in der Pflege statt. Der seit Jahren zitierte Fachkräftemangel (auch in der Pflege) führt derzeit dazu, dass in Krankenhäusern und stationären Pflegeheimen Pflegestationen und Wohnbereiche geschlossen werden müssen, weil keine Pflegekräfte zur Versorgung zur Verfügung stehen.

Für die ambulante Pflege und Tagespflege bedeutet dies:

Realität:

  • Mehr Anfragen von Patienten und Tagespflegegäste als Personal-Kapazität bzw. vorgehaltene Tagespflegeplätze vorhanden sind
  • Begrenzte Kapazität von examinierten Fach- und Betreuungskräften
  • Frage nach der Pflegetätigkeit als interessantes Arbeitsfeld

Bedeutung der Tagespflege für ambulante Pflegedienste

Eine Tagespflege stellt für einen ambulanten Dienst eine wichtige Ergänzung dar, weil neben der zeitlich befristeten ambulanten Pflege und Betreuung halbtageweise, tageweise und mehrfach in der Woche ein weiteres Leistungsangebot den Patienten und Angehörigen angeboten werden kann, dass gewünscht ist und mit einem eigenen Budget seitens der Pflegekassen finanziert werden kann.

Für den ambulanten Dienst besteht der Bedarf, die ambulante Versorgung mit der Fahrt in die Tagespflege abzustimmen, aber auch die Möglichkeit, Teilleistungen der ambulanten Versorgung in der Tagespflege durchführen zu lassen (keine separate Abrechnung möglich!), aber so auch Wege- und Pflegezeiten von Mitarbeitern aus dem ambulanten Dienst (z.B. in der Mittagszeit) zu reduzieren. 

Aus dem eigenen Patientenpotential kann i.d.R. eine Tagespflege überwiegend oder vielfach selbst gefüllt werden, wenn die Tagespflege im Einzugsbereich des Pflegedienstes liegt. Ca. 60 % der ambulant versorgten Patienten sind potenzielle Tagespflegegäste. Hinzu kommen noch die Kontakte über die § 37.3 SGB XI Beratungen.

Konkretes Beispiel:
Pflegedienst Musterhausen versorgt täglich 80 SGB XI Patienten und 30 SGB V Patienten. Dazu werden noch 15 Kunden in der Hauswirtschaft und (im ganzen Jahr) ca. 100 Beratungskunden § 37 Abs. 3 aufgesucht und beraten.

Der ambulante Pflegedienst hat somit ein eigenes Potential von (80 + 15/2 + 100) = 187 mögliche Tagespflegegäste, ohne dass er Fremdakquise durchführen muss.

Wenn der Pflegedienst Musterhausen eine Tagespflege mit 20 Plätzen betreiben will, muss er ca. 2,5 – 3 mal so viele Verträge mit Gäste abschließen, um eine stabile Belegung von 95 – 93 % erreichen zu können: 20 Plätze x 3 = 60 Verträge.

Fazit: Der Pflegedienst Musterhausen hat selbst genügendes Eigenpotential, seine Tagespflege wirtschaftlich betreiben zu können.

Eine mögliche Organisations- und Leitungsstruktur eines ambulanten Dienstes und einer Tagespflege wird am Ende dargestellt.

Für die Patienten und deren Angehörige ist eine Tagespflege eine sinnvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege. 

Das Wohnen in der eigenen Häuslichkeit kann weiterhin aufrechterhalten werden. In der Tagespflege kann in Gemeinschaft mit anderen Senioren i.d.R. aus dem eigenen Quartier der Tag gemeinsam unter fachlicher Begleitung erlebt werden. Ein Tagespflege-Tag hilft gegen die drohende Vereinsamung von Senioren und Pflegebedürftigen. Gleichzeitig entlastet die Tagespflege die pflegenden Angehörigen, weil sie die Pflegeperson sicher betreut und versorgt wissen.

Das ist eine Win-Win-Situation für Pflegebedürftige, Angehörige, ambulante Dienste und Tagespflegen.

Im Verbund planen.

Tagespflege und ambulante Pflege als Verbundlösung

Solitär geplante und betriebene Tagespflegen haben auch unter verbesserten Rahmenbedingungen von PSG II einen hohen Aufwand, Akquise für die Einrichtung, eine entsprechende Belegung und die Information über das entlastende Angebot der Tagespflege zu betreiben.

Wenn eine Tagespflege organisatorisch mit einem ambulanten Pflegedienst/ einer Sozialstation im Rahmen einer Verbundlösung geplant wird, besteht ab Betriebsbeginn die Chance einer besseren Grundauslastung und einer höheren Belegung in der Tagespflege. Erfahrungen zeigen, dass in der ersten Betriebswoche eine Belegung von 50 % oder mehr möglich ist und nach nur wenigen Monaten eine Belegung von über 90 %.

Weiterhin bietet eine Verbundlösung aber auch aus ambulanter Sicht für die Pflegedienstleitung und die beratenden Mitarbeiter ein verbessertes Angebot für Pflegebedürftige und deren Angehörige, dass sie unterbreiten können.

Warum?

Tagespflege und ambulante Pflege im Verbund aus Sicht der Patienten

Trotz vieler Informationsmöglichkeiten, die es heute gibt, muss im Alltag festgestellt werden, dass Pflegebedürftige und Angehörige weiterhin wenig und konkret über detaillierte Tagespflegeinformationen verfügen. 

Pflegebedürftige und deren Angehörige werden ambulant im Alltag im großen Maße erreicht über die §37(3) Beratungseinsätze bei Pflegegeldbeziehern und in Form von Betreuungs- und Beratungsleistungen bei den ambulanten Pflegediensten.

Die Entlastung von pflegenden Angehörigen ist eine der besonderen politischen Intentionen des PSG II, die sich u.a. in verbesserten Rahmenbedingungen für teilstationäre Angebote wie eine Tagespflege niederschlägt.

Die Tagespflege als sinnvolle Ergänzung in den Blick zu nehmen und den pflegenden Angehörigen als Entlastung anzubieten, ist daher eine große Chance der ambulanten Pflege. Dies geschieht jedoch i.d.R. nur, wenn eine entsprechende inhaltliche und organisatorische Verbindung zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Tagespflege besteht.

Eine Verbundlösung ermöglicht den Beratenden, sowohl ambulante als auch Tagespflegeleistungen anzubieten und miteinander abgestimmt zu planen. Dies ist z.B. besonders bei insulinpflichtigen Patienten oder Patienten mit Wundversorgungen wichtig, damit hier eine zeitliche Abstimmung zwischen der ambulanten Leistungserbringung und dem Abholtermin für die Tagespflege stattfinden kann und nicht aufeinander gewartet werden muss oder der Fahrdienst für die Tagespflege schon „weg“ ist. 

Tagespflege und ambulante Pflege aus Sicht des Trägers

Bei der Planung und Errichtung einer Tagespflege tritt der Träger aufgrund der geänderten Investitionskostenfinanzierung „in Vorleistung“ und benötigt möglichst schnell eine hohe Belegung der Tagespflege.

Grundlage für die Kalkulation der Vergütungssätze zwischen Pflegekassen und Träger im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen ist eine theoretische Belegung i.d.R. von 95 %. Die Investitionskosten werden ebenso abhängig von der Belegung refinanziert.

Daher muss das Interesse des Trägers sein, die Tagespflege möglichst schnell auszulasten zu bekommen und bestenfalls mit 100 % belegt zu wissen.

Anders als solitäre Tagespflegen oder Tagespflegen in Kooperation mit einem stationären Träger können Tagespflegen im Verbund mit einem ambulanten Pflegedienst im Prozess der Bedarfsplanung, Vorbereitung und Betriebsaufnahme mit einem wesentlich leichteren Start rechnen, weil über den ambulanten Dienst schon sehr früh eine Einschätzung über den Bedarf und reale potentielle Tagespflegegäste getroffen werden kann.

Folgende Planungs- und Umsetzungsschritte haben sich bewährt:

  1. Im ambulanten Pflegedienst werden alle vorhandenen Patienten durchgesehen und herausgesucht, die aus Sicht der Pflegekräfte für eine Tagespflege geeignet sind und für deren Angehörige ein „Entlastungstag“ eine vorstellbare Hilfe wäre. Dabei wird unterschieden unter a) Alleinstehende Menschen und b) belastete Angehörige.
  2.  In einem nächsten Schritt werden alle Patienten über das geplante Tagespflegeangebot schriftlich informiert. 
  3. Die unter 1) erstellten Kontakte werden besonders angesprochen (z.B.  in Form eines  Beratungsbesuch, einer Pflegevisite, …)
  4. Die erhaltenen Rückmeldungen und „Interessensbekundungen“ führen zu einer besseren Einschätzung und Planung für den Start, der „im Verbund“ bei 50 % Tagesbelegung in der ersten Woche ausmachen kann.
  5. Erfahrungen zeigen, dass bei einer Tagespflege im Verbund eine Auslastung von 90 % innerhalb von 4 bis spätestens 8 Monaten erreicht werden kann. 

Differenzierte Beratung ist ein Erfolgsfaktor

Oder: richtig beraten ist gut belegt

Haupt-Zielgruppen der Tagespflege sind pflegebedürftige Menschen und deren (belastete) Angehörige. Daher sollte eine Beratung für die Tagespflege auch zielgruppenorientiert, d.h. bezogen auf den jeweiligen Adressaten stattfinden.

Was ist damit gemeint?

Wenn Sie z.B. ein Beratungsgespräch mit einer alleinstehenden älteren pflegebedürftigen Person durchführen, dann ist die Hilfe, die die Tagespflege anbieten kann, das Erleben eines gemeinsamen Tages mit anderen Gästen, das gemeinsames Essen, etc.

Wenn z.B. Beratungsgespräch mit pflegenden Angehörigen stattfindet, dann kann die Hilfe der Tagespflege die Entlastung von der Pflege, ein freier Tag etc. für die Angehörigen mit gleichzeitiger Sicherheit in der Betreuung für den Pflegebedürftigen sein.

Was benötigen Sie in der Praxis dafür:

  1. Geschulte und motivierte Berater 
  2. Gute Vorbereitung und Arbeitshilfen
  3. Synergien mit anderen Pflegeeinrichtungen 
  4. Beratung mit verbindlicher Vereinbarung

Für die Tagespflege können Patienten in der ambulanten Pflege oder mit Pflegegeld und den § 37.3 SGB XI Beratungen in drei Kategorien unterteilt werden:

Kategorie 1

Merkmale:                  Alleinstehend/Verwitwet/Ledig 

Wahrnehmung:          altersbedingt häufig wenig Kontakte 

Schlüsselwörter:         Gemeinschaft, Aktivitäten, Freude, Spaß, zusammen Essen/Kochen, gemeinsame Erlebnisse 

Kategorie 2

Merkmale:                  Entlastung der Angehörigen/Pflegenden 

Wahrnehmung:          Belastung, Überforderung

Schlüsselwörter:         Ein Tag Erholung, Sicherheit für den Angehörigen, Freizeit, Entlastungstag, „Ein freier Tag für mich.“

Kategorie 3

Merkmale:                  Belastete Angehörige (z.B. Vater dement, Tochter behindert) 

Wahrnehmung:          Belastung, Überforderung

Schlüsselwörter:         Entlastung, Weitere Unterstützung, Sicherheit, Professionelle Hilfe

„Schlüsselworte“ für die Beratung zur Tagespflege können somit sein:

Kategorie 1Kategorie 2 und 3
Alleinstehende SeniorenBelastete pflegende Angehörige
Ein schöner Tag in GemeinschaftEin Entlastungstag für Sie und ein sicherer Tag für …
Gemeinsam Mittagessen, leckerer KuchenEin freier Tag zu Ihrer Verfügung
Mit Gleichgesinnten den Tag verbringenEin Urlaubstag 

Unser Tipp

Schreiben Sie sich Wörter auf, die Sie je nach Zielgruppe „alleinstehende Personen“ oder „belastete Angehörige“ verwenden wollen. 

Nutzen Sie einen ansprechenden Schnuppergutschein und „verschenken“ Sie im Rahmen Ihrer Beratung einen schönen Tag in Ihrer Tagespflege. 

Hinweis

In unseren Intensiv-Wochenenden am 4./5.November 2022 in Nürnberg oder am 18./19. November 2022 in Ratingen bieten Karla Kämmer und Peter und Lukas Wawrik eine entsprechende Fortbildung für Tagespflege-Führungskräfte u.a. auch mit diesem aktiven und differenzierten Beratungsansatz an.
Weitere Informationen dazu unter www.wawrik-pflege-consulting.de/akademie

Organisationsstruktur für ein Verbundmodell

Ein hilfreiches Modell kann die formelle Zusammenfassung eines ambulanten Dienstes und der Tagespflege zu einem „Pflegezentrum“ sein. Eine direkte räumliche Nähe ist sinnvoll und erleichternd, aber nicht zwingend notwendig.

Die Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen verlangen, dass der ambulante Pflegedienst und die Tagespflege jeweils durch eine Pflegedienstleitung geleitet werden. Je nach Landesrahmenverträge sind für die Leitung der ambulanten Pflege mind. 1,5 Stellen (Leitung und Vertretung) und für die Tagespflege mind. 0,5 Leitungsstelle (oder bei größeren Tagespflegen mehr Stellenanteil) vorgesehen und vereinbart.

In der Praxis hat sich bewährt, dass organisatorisch die PDL des ambulanten Dienstes auch für die Tagespflege verantwortlich wird:

Grafik 3 – Gesamtleitung von Tagespflege und ambulanter Pflege

Die Leitung der Tagespflege führt ihre Einrichtung und ihr Team und ist für alle dort notwendigen Tätigkeiten wie Planung, Angehörigengespräche, Leitung der Teamsitzungen, Mitarbeit in der Einrichtung etc. zuständig. 

Die „organisatorische Gesamtleitung“ gibt der PDL des ambulanten Dienstes positiv formuliert die Möglichkeit, beratend bei Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowohl ambulante als auch Tagespflegeangebote unterbreiten und eine entsprechende Vereinbarung für die Tagespflege im Beratungsgespräch auch vereinbaren zu können. 

Dafür muss sie mit der Leitung der Tagespflege im ständigen Kontakt stehen und sich über freie Plätze bzw. Tage für Gäste mit bestimmten Erkrankungen regelmäßig austauschen, aber auch das Recht haben, Aufnahmeentscheidungen zu treffen. 

Zwischen der PDL ambulant und ihrer Stellvertretung sollte i.d.R. aufgrund der Verbundlösung ambulant und Tagespflege die Aufgabenverteilung überprüft und gegebenenfalls etwas modifiziert werden.

Der Erfolg einer Verbundlösung und die Wirkung und Möglichkeit dieser Chance sollte nicht unterschätzt werden!