Es gibt immer wieder in Seminaren die Frage, ob für ein Tagespflegegast, der Zuhause durch seine Angehörigen betreut wird und keinen Pflegedienst benötigt, der Beratungseinsatz gem. § 37.3 SGB XI durchgeführt werden muss.

Die Antwort lautet: Ja!

Kann den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI auch die Tagespflege durchführen und abrechnen? 


Die Antwort lautet: Zweimal Nein!

Begründung: 
Ein anerkannt Pflegebedürftiger mit Pflegegeld muss durch einen anerkannten Pflegedienst den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich abrufen und durchführen lassen. Der Pflegedienst berät einerseits und bestätigt andererseits gegenüber der Pflegekasse, dass die pflegerische Situation des Pflegebedürftigen im Haushalt zufriedenstellend geregelt ist.

Ein anerkannt Pflegebedürftiger mit anteiliger Pflegesachleistung und -geld (Kombinationsregelung) benötigt keinen zusätzlichen § 37.3 SGB XI Beratungseinsatz, da der Pflegedienst durch seine regelmäßigen Pflegeeinsätze mit dafür Sorge trägt, dass die pflegerische Situation Zuhause zufriedenstellend geregelt ist.

Im § 38 SGB XI (Regelung über die Kombinationsleistung) ist die Tagespflege nicht für die Kombinationsleistung genannt. Es ist daher der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigten durch einen Pflegedienst abzurufen.