Im Verbund planen: Tagespflege und ambulante Pflege vernetzen.

 

Solitäre Tagespflegen benötigen auch in Zeiten von PSG II einen hohen Aufwand, Akquise für die Einrichtung, eine entsprechende Belegung  und die Information über das entlastende Angebot der Tagespflege zu betreiben.

Wenn eine Tagespflege organisatorisch  mit  einem ambulanten Pflegedienst/ einer Sozialstation verbunden wird, besteht ab Beginn die Chance einer besseren Grundauslastung und einer höheren Belegung, aber auch eines verbesserten Angebotes für Pflegebedürftige und deren Angehörige.

Warum?

Tagespflege und ambulante Pflege im Verbund aus Sicht der Patienten :

Trotz vieler Informationsmöglichkeiten, die es heute gibt,  muss aber auch festgestellt werden, dass Pflegebedürftige und Angehörige weiterhin wenig über detaillierte Tagespflegeinformationen verfügen.

Pflegebedürftige und deren Angehörige werden im großen Maße erreicht über die §37(3) Beratungseinsätze bei Pflegegeldbeziehern und Betreuungs- und Beratungsleistungen der ambulanten Pflege.

Die Entlastung von pflegenden Angehörigen ist eine der besonderen politischen Intentionen des PSG II, die sich u.a. in verbesserten Rahmenbedingungen für teilstationäre Angebote wie eine Tagespflege niederschlägt.

Die Tagespflege als sinnvolle Ergänzung in den Blick zu nehmen und den pflegenden Angehörigen als Entlastung anzubieten, ist daher eine große Chance der ambulanten Pflege. Dies geschieht jedoch i.d.R. nur, wenn eine entsprechende inhaltliche und organisatorische Verbindung zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Tagespflege besteht.

Ein Verbund ermöglicht den Beratenden, sowohl ambulante als auch Tagespflegeleistungen anzubieten und miteinander abgestimmt zu planen. Dies ist z.B. besonders bei insulinpflichtigen Patienten oder Patienten mit Wundversorgungen wichtig, damit hier eine zeitliche Abstimmung zwischen der ambulanten Leistungserbringung und dem Abholtermin für die Tagespflege stattfinden kann.

 

Tagespflege und ambulante Pflege aus Sicht des Trägers:

Bei der Planung und Errichtung einer Tagespflege tritt der Träger aufgrund der geänderten Investitionskostenfinanzierung „in Vorleistung“ und benötigt möglichst schnell eine hohe Belegung der Tagespflege.

Grundlage für die Kalkulation der Vergütungssätze zwischen Pflegekassen und Träger im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen ist eine theoretische Belegung von 95 %. Die Investitionskosten werden ebenso abhängig von der Belegung refinanziert.

Daher muss das Interesse des Trägers sein, die Tagespflege möglichst schnell auszulasten zu bekommen und bestenfalls  mit 100 % belegt zu wissen.

Anders als solitäre Tagespflegen oder Tagespflegen in Kooperation mit einem stationären Träger können Tagespflegen im Netzwerkverbund mit einem ambulanten Pflegedienst daher im Prozess  der Bedarfsplanung, Vorbereitung und Betriebsaufnahme mit einem wesentlich leichteren Start rechnen, weil über den ambulanten Dienst schon sehr früh eine Einschätzung über den Bedarf und reale potentielle Tagespflegegäste getroffen werden kann.

Folgende Planungs- und Umsetzungsschritte haben sich bewährt:

  • Im ambulanten Pflegedienst können z.B. alle vorhandenen Patienten durchgesehen und herausgesucht werden, die aus Sicht der Pflegekräfte für eine Tagespflege geeignet sind und für deren Angehörige ein „Entlastungstag“ eine vorstellbare Hilfe wäre.
  • In einem nächsten Schritt werden alle Patienten über das geplante Tagespflegeangebot schriftlich informiert. Die unter 1) erstellten Patienten werden besonders angesprochen (z.B.  in Form eines  Beratungsbesuch, einer Pflegevisite, …)
  • Die Rückmeldungen und „Interessensbekundungen“ führen zu einer besseren Einschätzung und Planung für den Start, der „im Verbund“ bei 25-50 % am ersten Tag ausmachen kann.
  • Erfahrungen zeigen, dass eine Tagespflegeauslastung von 100 % nach spätestens 6 Monaten erreicht werden kann.

 

Organisationsstruktur für ein Verbundmodell:

Ein hilfreiches Modell kann die formelle Zusammenfassung eines ambulanten Dienstes und der Tagespflege zu einem „Pflegezentrum“ sein. Eine direkte räumliche Nähe ist sinnvoll und erleichternd, aber nicht zwingend notwendig.

Die Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen verlangen, dass der ambulante Pflegedienst und die Tagespflege jeweils durch eine Pflegedienstleitung geleitet werden. In der Praxis hat sich bewährt, dass organisatorisch die PDL des ambulanten Dienstes auch für die Tagespflege verantwortlich wird:

Unbenannt

Damit hat die PDL des ambulanten Dienstes den Auftrag, positiv formuliert aber die Möglichkeit, beratend bei Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowohl ambulante als auch Tagespflegeangebote unterbreiten zu können und eine entsprechende Zuweisung  für die Tagespflege im Beratungsgespräch auch vereinbaren zu können.

Die Wirkung und Möglichkeit dieser Chance sollte nicht unterschätzt werden!