Eine wiederkehrende Frage aus Seminaren, die heute differenziert beantwortet werden muss.

Für Heime, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufnehmen, war bundesweit das deutsche Heimgesetz (HeimG) bis Herbst 2006 gültig, somit auch zuständig für Tagespflegen. Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimrecht vom Bund auf die Länder im August 2006 galt das Heimgesetz übergangsweise in den einzelnen Bundesländern fort, solange noch kein landesrechtliches Heimrecht geschaffen worden war. 

Dieses Gesetz (frühere Bezeichnung auch: Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige) enthielt umfassende Regelungen zum Schutz der Heimbewohner, wie zum Beispiel Kontrollbesuche, aber auch Inhalte von Heimverträgen, Beschwerdestellen etc.

Das Heimgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, wie z. B. Heimpersonalverordnung, Heimmindestbau- oder Heimmitwirkungsverordnung, 
regelten bestimmte Mindeststandards von Heimen im Sinne des Heimgesetzes für die Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal oder bauliche Normen. 

Behördlicherseits wurde die Beachtung der Gesetze und Verordnungen durch die Heimaufsicht durchgeführt. Die Heimaufsicht war in den einzelnen Bundesländern bei Landesämtern für Soziales oder Versorgungsämtern oder bei Landkreisen / kreisfreien Städten angesiedelt. 

Als Aufgaben waren festgelegt: 

  • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Beseitigung der Mängel ggf. durch Anordnungen und Auflagen
  • Sicherstellung der angemessenen Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung
  • Umfassender Beratungsauftrag für Bewohner und Angehörige sowie der Mitarbeiter und Träger der Heime
  • Bildung von Arbeitsgemeinschaften zusammen mit den Verbänden der Pflegekassen, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und der Sozialhilfeträger
  • Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung der Alten- und Behindertenhilfe

Jährliche Begehungen der Heimaufsicht (oftmals auch zusammen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) gehörten zu deren Aufgaben wie auch die Klärung von Beschwerden in oder gegen Pflegeeinrichtungen.

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. August 2006 wurde die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Heimrecht auf die einzelnen Bundesländer übertragen mit der Folge, dass für Tagespflegen in einigen Bundesländern weiterhin die „Heimaufsicht“ zuständig ist (sie hat zum Teil heute einen anderen Namen), in anderen nicht mehr. 

BundeslandLandesgesetz„Heimaufsicht“ zuständig für Tagespflegen
Baden-
Württemberg
Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) ab 31.05.2014Nein
BayernPflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) ab 01.08.2008Nein
BerlinWohnteilhabegesetz (WTG) ab 01.07.2010Ja
BrandenburgBrandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz seit 01.01.2010Nein
BremenBremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) seit 16.12.2017Ja
HamburgWohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) seit 01.01.2010Ja
HessenHessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) seit 21.03.2012Ja
Mecklenburg-VorpommernEinrichtungenqualitätsgesetz (EQG) seit 29.05.2010Ja
NiedersachsenNiedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) seit 06.07.2011Ja
Nordrhein-
Westfalen
Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) seit 16.10.2014Ja
Rheinland-PfalzLandesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) seit 01.01.2010Nein
SaarlandLandesheimgesetz Saarland (LHeimGS) seit 19.06.2009Nein
SachsenSächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz seit 12.07.2012Nein
Sachsen-AnhaltWohn- und Teilhabegesetz (WTG-LSA) seit 26.02.2011Nein
Schleswig-HolsteinSelbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) seit 01.08.2009Ja
ThüringenThüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (ThürWTG) seit 24.06.2014Nein

Tabelle 3: Umsetzung des Heimgesetzes in den einzelnen Bundesländern. Stand 03/2020. Quelle: https://www.wikipedia.de und Ergänzungen von Wawrik Pflege Consulting, 2020.

Die rechtlichen Aufgaben sind grundsätzlich geblieben, werden heute durch die Heimaufsicht oder andere Behörden wahrgenommen.

Das bedeutet für Sie, wenn Sie eine Tagespflege planen:

  1. Klären Sie bei Landkreis oder der kreisfreien Stadt, ob Ihre Tagespflege der Heimaufsicht untersteht.
  2. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen 
    Landesgesetz.
  3. Achten Sie auf die entsprechende Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in Ihrer Tagespflege.

Text aus: Wawrik. Tagespflegen wirtschaftlich führen. Hamburg, Verlag Tredition, 2020.