Nachstehender Artikel ist in der “Tagespflege 09.2018” veröffentlicht worden.

Wann beginnt am Morgen für den Tagespflege-Gast die Tagespflege?
Aus seiner Sicht mit dem Abholen durch den Fahrdienst, sofern er nicht selbst zu Fuß zur Tagespflege kommen kann oder von Angehörigen gebracht wird.

Wann endet für den Tagespflege-Gast die Tagespflege? Aus seiner Sicht mit der Rückfahrt nach Hause.

Damit wird deutlich, dass der Fahrdienst für den Gast und seine Angehörigen eine hohe Bedeutung hat und eine positive oder negative Einstimmung in den Tag bedeutet. Dies wiederum bedeutet für den Träger und die Leitung der Tagespflege, dass der Fahrdienst im inhaltlichen Konzept und im Alltag der Tagespflege gut integriert sein sollte.

Rechtliche Grundlagen:
1. Sicherstellungsauftrag

Zu den Leistungen der Tagespflege mit Alltagsbetreuung, Pflege, Unterkunft und Verpflegung gehört auch die Sicherstellung einer notwendigen und angemessenen Beförderung von der Wohnung zur Tagespflege und zurück, sofern diese nicht durch Angehörige durchgeführt werden kann.

Diese Grundlage für den Fahrdienst in der Tagespflege ist im Paragraph 41 SGB XI in Verbindung mit den „Maßstäbe[n] und Grundsätze[n] für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege)“ kurz MuG teilstationär (Strukturqualität 2.1.4) hinterlegt.

Wie der Fahrdienst ausgestaltet wird, bleibt dem Träger und der Leitung der Tagespflege frei. Ein eigener Fahrdienst, eine Fremdvergabe, ein „sowohl als auch“ bieten jeweils Vor- oder Nachteile und sind letztendlich von jedem Träger im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung zu treffen.


Im Strukturerhebungsbogen für die Beantragung der Zulassung einer Tagespflege wird die Klärung der Frage des Fahrdienstes jedoch genauso abgefragt wie dieser Inhalt in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abgeschlossen wird. (Z.B. Leistungs- und Qualitätsvereinbarung in NRW, Anlage 1; z.B. Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB, SGB XI in Bayern, Punkt 2.2. 

2. Personenbeförderung:

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in Deutschland die „entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit […] Kraftfahrzeugen“. […] „Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt“. (PBefG  1 Abs. 2)

Da die Gäste der Tagespflegen regelmäßig gefahren werden und der Betreiber Entgelte dafür erhält, kann zunächst daraus abgeleitet werden, dass auch für die eigenen Fahrdienste der Tagespflege das PBefG zur Anwendung kommt.

Dies bedeutet dann,

  1. dass der eigene Fahrdienst beim zuständigen Landratsamt oder Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt und genehmigt werden muss,
  2. dass der Träger/ Betreiber der Tagespflege einen entsprechenden Fachkundenachweis (für den Taxi- und Mietwagenverkehr) erwerben und vorlegen muss,
  3. dass die Fahrer einen Personenbeförderungsschein erwerben und vorlegen müssen.

Andererseits kann für bestimmte Situationen eine Befreiungsverfügung erteilt werden.


Unterliegen die Fahrten einer Tagespflege (gegen Kostenerstattung durch die Pflegekassen) dem PBefG oder nicht? Gelten damit dann die entsprechenden Vorschriften?

Die Praxis der Behörden in Deutschland ist „bunt“, die Rechtsauslegung verschieden.

Das Personenbeförderungsgesetz wird in den einzelnen Landkreisen in Deutschland nach eigener Recherche des Autors und Rückmeldungen von Tagespflegen derzeit verschieden ausgelegt, das betrifft auch Freistellungsgenehmigungen für den Fahrdienst von Tagespflegen. In NRW sind dem Autor z.B. Landkreise bekannt, in denen Tagespflegebetreiber eine Befreiung vom PBefG erhalten, somit auch die Fahrer keinen Personenbeförderungsschein vorhalten müssen. In Niedersachsen erteilt ein Landkreis eine Befreiung für den Fahrdienst für die Hin- und Rückfahrt. Falls mit dem Tagespflege-KFZ ein Gast z.B. zum Arzt gefahren wird, dann greift das Personenbeförderungsgesetz mit seinen Bestimmungen.

Praxistipp:

  • Aufgrund der verschiedenen Auslegung muss sich jeder Träger in seinem Landkreis darum kümmern, eine Klärung mit seiner zuständigen Behörde zu erreichen.
  • Falls Sie eine Befreiung vom PBefG erhalten haben, legen Sie eine Kopie ins KFZ, damit bei einer evtl. Polizeikontrolle die Frage des zulässigen Personentransports und des evtl. geforderten Personenbeförderungsscheins sofort beantwortet werden kann.
  • Inhaltlich ist für die Fahrer der Erwerb eines Personenbeförderungsscheins (richtiger Name dafür ist „Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“) sinnvoll, um erstens als Träger abgesichert zu sein, dass der Fahrer u.a. gesundheitlich in der Lage ist, die Gäste zu fahren und zweitens Träger und Fahrer nicht in die Problematik gelangen, wegen unerlaubten Fahrens mit einer Geldbuße und einem Punkt in Flensburg belegt zu werden.

Eigener Fahrdienst vs. Fremdvergabe

Beförderung durch eigene Kräfte oder externe Dienstleister – das ist eine wichtige, aber schwierige Frage.

Es ist den Tagespflegen frei überlassen, ob sie die Beförderung mit eigenen Kräften sicherstellt oder auf externe Dienstleister wie Taxi- oder Mietwagenunternehmen oder spezialisierte Beförderungsunternehmen zurückgreifen. Eine pauschale Bewertung und Empfehlung kann vom Autor nicht gegeben werden, da die Rahmenbedingungen in den einzelnen Bundesländern und bei den Trägern sehr verschieden sind.

Vorteile für einen eigenen Fahrdienst sind:

  • Eigene Steuerung des Fahrdienstes, Ankunfts- und Abfahrtszeiten
  • Einbindung der Fahrer in den Tagesablauf der Tagespflege, Dienst- und Fachaufsicht über die Fahrer
  • Nutzung der KFZ für weitere Angebote z.B. als ambulanter oder stationärer Träger
  • Nutzung der KFZ als Werbemittel für die Tagespflege und die Angebote des Trägers
  • Keine Abhängigkeit von Fremddienstleistern

Vorteile für eine Vergabe des Fahrdienstes sind:

  • Keine eigene Personalplanung, Urlaubs- und Krankheitsvertretung für den Fahrdienst
  • Kalkulierbare Kosten durch vertragliche Vereinbarung mit dem Fremddienstleister
  • Keine Investitionskosten für die KFZ, kein laufender Arbeitsaufwand bei Unfall, Reparatur etc.

Eine Zusammenfassung aus der Praxis von Tagespflegen könnte tendenziell lauten:

Tagespflege nach Einrichtungsart
Solitäre Tagespflege:Größere solitäre Tagespflegen (über 20 Plätze) haben eher einen eigenen Fahrdienst, kleinere solitäre Tagespflegen nutzen eher einen externen Dienstleister. 
Ambulanter Pflegedienst mit Tagespflege:Tendenziell eher eigener Fahrdienst, da die KFZ sowohl für die Tagespflege als auch für die Beförderung von ambulanten Patienten genutzt werden können. 
Stationäre Träger mit Tagespflege:Tendenziell eher eigener Fahrdienst, da die KFZ sowohl für die Tagespflege als auch für den stationären Bereich genutzt werden. 

An dieser Stelle lässt sich natürlich keine pauschale Empfehlung darüber geben, welche der genannten Formen vorzugswürdig sind.

In den Seminaren für Tagespflege-Leitungen seit Sommer 2017, bei Beratungen von Tagespflegen und über die TP Facebook-Gruppe wurde die Frage, ob ein eigener Fahrdienst vorgehalten wird, gestellt und aktuell im Sommer 2018 ausgewertet. Es liegen Rückmeldungen von 106 Tagespflegen aus Deutschland vor. Danach haben ca. 80 % der Tagespflegen einen eigenen Fahrdienst.

Den Fahrdienst unter Wirtschaftlichkeitsaspekten beachten
Das Entgelt für die Beförderung der Tagespflegegäste wird im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen zwischen der Tagespflegeeinrichtung und den Kostenträgern vereinbart. Die Berechnungssystematik dafür ist in den einzelnen Bundesländern jedoch verschieden.

In Schleswig-Holstein z.B. wird eine Fahrtkostenpauschale pro beförderten „Bewohner“ (so heißt der Tagespflegegast dort bei den Pflegekassen) anhand a) individueller Basisdaten, b) vorgegebenen Parametern (z.B. Transferzeit/ Standzeit pro Gast und Tag von 10 Minuten und Rüstzeiten pro Fahrzeug und Tag von 25 Minuten), c) von Personal- und d) Sachkosten berechnet. Aktuelle Sätze sind derzeit zwischen ca. 6 – 10 € zu finden.

In Niedersachsen z.B. wird anhand der Parameter a) Berechnung des Stundenlohns, b) Berechnung der Betriebskosten, c) Berechnung der Tourendaten (Erfassung der Touren mit Anzahl der Gäste und km) eine Berechnung der Fahrtkostenpauschale innerorts und außerorts erstellt. Vielfach wird jedoch nur ein Satz pro Fahrt vereinbart. Für Rollstuhlfahrer gibt es einen Aufschlag.

In Nordrhein-Westfalen z.B. gibt es als Ergebnis der Fahrdienstkalkulation vielfach differenzierte Wegstreckenberechnungen pro Träger, die im „Protokoll der Verhandlung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft + Verpflegung für Leistungen der Tagespflege“ niedergeschrieben werden. Ein Beispiel dazu: 6,90 € < 3 km; 7,90 € > 3 km; 9,60 € > 5 km; 10,60 € > 10 km; 13,60 € > 15 km; Kosten für Rollstuhltransport zwischen 11,90 € – 14,60 €.

Vor oder im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen sollten daher detailliert die allgemeinen Kosten für den Fahrdienst (Personalkosten, KFZ-Kosten, Rüstzeiten etc.), aber auch die Wegstrecken und die hierfür erforderlichen Zeiten ermittelt werden.
Träger von Tagespflegen sollten aber auch mit berechnen, dass die Tagespflege für die Dauer der Pflegesatzvereinbarung an diese Vergütungen grundsätzlich auch dann gebunden ist, wenn die tatsächlichen Kosten die vereinbarten überschreiten (z.B. aufgrund steigender Kraftstoffkosten). Daher sollten entsprechende Wagnisaufschläge mit einkalkuliert werden. In Niedersachsen ist dies in die Kalkulation mit vorgesehen.
Besonders bei Vereinbarungen mit externen Dienstleistern sollten Tagespflegeträger auch diesen Aspekt mitberücksichtigen.

Leistungen des Fahrdienstes:

Die Tagespflegegäste werden mit einem entsprechenden Bus und oder PKW abgeholt und wieder nach Hause gebracht. So können die Leistungen des Fahrdienstes in Kürze zusammengefasst werden.

Tatsächlich sind die Aufgaben wesentlich umfangreicher. 

Als Aufgaben für die Leitung der Tagespflege fallen an:

  • Klärung und Bereitstellung des Fahrdienstes
  • zeitliche Abstimmung zwischen Tagesgästen, ambulanten Dienst, Angehörigen und der Tagespflege
  • Beratung zur Finanzierung, Überprüfung der Abrechnung

Für den Fahrer/ dem täglichen Fahrdienst fallen folgende Tätigkeiten an:

  • Hilfe beim An- und Auskleiden,
  • Mitnahme persönlicher und notwendiger Gegenstände,
  • Kontakt zu Angehörigen und ambulanten Dienst,
  • Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • Hilfe beim Ein- und Aussteigen,
  • bei Bedarf Sicherstellung eines ständigen Ansprechpartners,
  • Wartung und Pflege des Fahrzeuges,
  • Kooperation mit ambulanten Diensten.

Eine Qualifizierung und Schulung der Fahrer für die Tagespflege ist sinnvoll, damit sie über verschiedene Erkrankungen der Tagespflegegäste informiert sind, um deren Verhalten besser verstehen und situativ besser darauf eingehen zu können.

Auch bei der Fremdvergabe des Fahrdienstes sollte der Tagespflegeträger darauf achten, dass der beauftragte Dienstleister seine eingesetzten Mitarbeiter entsprechend qualifiziert hat. Evtl. kann dies sogar über den Tagespflegeträger erfolgen.

Für den Transport der Tagespflegegäste ist es notwendig, geeignete Kfz vorzuhalten, die seniorengerecht sind und den Tagespflegegästen aufgrund ihrer in der Regel schon bestehenden Mobilitätsbeeinträchtigung ermöglichen, gut in das oder aus dem Auto zu steigen.

Gäste im Rollstuhl müssen besonders beachtet werden. Hierzu gibt es Rampen oder Liftsysteme für das KFZ und Sicherungssysteme für den Rollstuhl für den Fahrweg, die zwingend zu beachten sind. Eine entsprechende Einweisung des Fahrers in diese KFZ mit speziellen Funktionen ist notwendig und sollte auch schriftlich dokumentiert werden.

Konzeptidee Fahrer und Alltagsbegleitung in einer Person

Viele Tagespflegen mit eigenem Fahrdienst beschäftigen für die Betreuung der Tagespflegegäste sowohl examinierte Pflegefachkräfte als auch Betreuungskräfte (nach 87 b/ 43b qualifiziert) und hauswirtschaftliche Mitarbeiter. Für den Fahrdienst werden morgens und abends Geringfügig-Beschäftigte oder mit geringen Stunden Frührentner o.ä. eingesetzt. Manchmal sogar auch Ehrenamtliche. Die Einbindung der Fahrer ins Team erfolgt eher sporadisch oder selten. An regelmäßigen Teamsitzungen nehmen die Fahrer eher nicht teil.

Es gibt aber auch Tagespflegen mit eigenem Fahrdienst, die verknüpfen das Fahren und die Betreuung, in dem ein „Alltagsbegleiter“ zunächst die Gäste (als Fahrer) holt und anschließend z.B. bis zum Mittag in der Tagespflege mit betreut.

Was ist der Vorteil dieses Konzeptansatzes:
Wie einleitend beschrieben, dass die Tagespflege aus Sicht des Gastes mit dem Fahrer und Fahrdienst beginnt, greift dieser Konzeptansatz die Erwartung und Wahrnehmung des Gastes und seiner Angehörigen auf. Schon bei der morgendlichen Begrüßung durch den Fahrer wird auf die Tages-Befindlichkeit des Gastes geachtet. Der Fahrer kann Reaktionen und Verhaltensweisen des Gastes besser einordnen, da er den Gast auch in der Tagespflege in Alltagssituationen erlebt. Der Gast erlebt eine längere personelle Begleitung, als wenn der Fahrer den Gast an die Tagespflegemitarbeiter „übergibt“.  Und Angehörige können dem Fahrer aktuell wichtige Informationen zukommen lassen, die bei der „Übergabe“ nicht verloren gehen.

Dienstplanmäßig können Teilzeitstellen zwischen 0,5 – 0,75 Vollzeitstellenanteil in diesem Konzept geschaffen werden. Beispiel für einen Dienstplan:

Nutzen des Tagespflege-KFZ für weitergehende Leistungen

Ein KFZ für die Tagespflege anzuschaffen, dass nur morgens und nachmittags jeweils 1-1,5 Std. fährt und anschließend „auf dem Hof steht“, so eine Tagespflegeleitung vor einigen Tagen bei einer Beratung, ist höchst unwirtschaftlich und uneffektiv.

Warum wird die Chance und Möglichkeit aus dem eigenen Fahrdienst nicht weitergedacht?

Neben den Gästen der Tagespflege, die im Rollstuhl sitzen oder mobilitätsbeeinträchtigt sind, gibt es im Quartier, Stadtviertel, Dorf, Stadt, also im jeweiligen Einzugsbereich der Tagespflege viele weitere Menschen, die z.B. eine Unterstützung zum Arzt benötigen oder mit einem Rollator oder Rollstuhl nicht gut in den öffentlichen Nahverkehr kommen, gerne aber am Wochenende einmal eine kulturelle Veranstaltung aufsuchen möchten. Rollstuhl- oder Behindertentransport kann mit dem Tagespflege-KFZ z.B. durch den eigenen Pflegedienst durchgeführt werden. Wichtig ist aber hier auch, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten und dass die Zeit für die Tagespflege immer Vorrang hat.

Probleme in der Praxis:

  1. Der Fahrer kann üblicherweise nur Gäste mitnehmen, die sich nicht unterwegs abschnallen oder versuchen, die Tür des KFZ zu öffnen, um auszusteigen. Bei den oftmals zunehmenden demenziellen Erkrankungen der Gäste kann dies jedoch geschehen. Die Tür mit einer Kindersicherung abzusperren ist rechtlich unzulässig und kann als Freiheitsberaubung gewertet werden. Die wenigsten Tagespflegen haben eine zweite Begleitperson im KFZ, da diese seitens der Pflegekassen nicht refinanziert wird.
    Eine Konsequenz aus dieser Problembeschreibung ist, dass Tagespflegen in Zukunft häufiger als in der Vergangenheit einen Pflegevertrag kündigen müssen, wenn der Gast nicht gefahren werden kann.
  1. Die Pflicht des Fahrers, den Gast von der Wohnungstür abzuholen und dort wieder hinzubringen, bedeutet, dass in der Praxis des Alltages jeweils eine kurze Zeit die anderen Mitfahrer im KFZ alleine zurückbleiben. Rechtlich zulässig ist dies für Gäste mit zunehmender Demenz nicht, da z.B. aufgrund von Weglauftendenzen dies zu einer Gefährdung dieser Gäste führen kann. Wie lange dauert es, bis ein Gast aus der Wohnung der dritten Etage ohne Aufzug zum KFZ begleitet worden ist?
    Auch dies wird zu vermehrten Kündigungen der Pflegeverträge in Zukunft führen.

Politische Forderungen:

  • Für die eigenen Fahrdienste der Träger von Tagespflegen sollte eine rechtssichere Klärung auf Bundesebene erfolgen, ob diese Fahrdienste dem PBefG unterliegen oder nicht bzw. ob für sie eine entsprechende Befreiung erteilt wird.
  • Die heutige Verpflichtung, den Tagespflegegast an der Wohnungstür abzuholen steht im Widerspruch zur Verpflichtung, (an Demenz erkrankte) Gäste nicht im KFZ alleine lassen zu dürfen.
  • Die Kosten für eine Begleitperson im Fahrdienst einer Tagespflege sollten für spezialisierte Tagespflegen oder für Gäste mit starker Demenz seitens der Pflegekassen anerkannt werden.